Rechtstipp im Steuerrecht
Arbeitszimmer und kein Ende
Die (Werbungs-)kosten für ein häusliches Arbeitszimmer möchte jeder gerne absetzen. Dem Fiskus ist dies ein Dorn im Auge. Ähnlich wie die Pendlerpauschale führt dies zu unzähligen Urteilen, Gesetzesänderungen, Klagen oder BMF-Schreiben. In einer jüngsten Entscheidung wurde der Werbungskostenabzug vom FG Niedersachsen versagt. Der Kläger trug vor, dass er sein Arbeitszimmer zur Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse benötige. Er müsse Gespräche, Korrespondenz und Besprechungen in der Firma bzw. mit Kunden in Englisch führen. Er arbeite teilweise mit ausländischen Kollegen in einem Team zusammen, die die deutsche Sprache nicht sprechen würden. Außerdem sei er auch im englischsprachigen Ausland tätig. Er absolviere daher einen interaktiven Sprachkurs, der auf seinem PC im Arbeitszimmer installiert sei. Diese Sprachsoftware könne er nur im häuslichen Arbeitszimmer nutzen, weil er an seinem Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber keine fremde, mitgebrachte Software installieren dürfe.
Dies reichte dem FG nicht, er habe einen anderen Arbeitsplatz in der Firma, dies reiche aus. Zudem ist die englische Sprache nicht Kern seiner Tätigkeit. Dagegen ist Revision zum BFH zugelassen.