Rechtstipp im Steuerrecht
Arbeitszimmer und kein Ende II
Und wieder eine Entscheidung zum Arbeitszimmer eines Finanzgerichtes. Die Linie bleibt deutlich, das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Der Kläger ist Hochschullehrer an einer katholischen Uni mit dem Lehrstuhl für Geschichte und erzielt Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit als Autor. In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt ließ diese Kosten nicht zum Abzug zu, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der jeweiligen gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger zum Arbeitszimmer vor, dass er dort die Handlungen und Leistungen erbringe, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Sowohl der quantitative als auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit lägen im häuslichen Arbeitszimmer.
Seine Tätigkeit umfasse gleichrangig Lehre und Forschung. Im Arbeitszimmer bereite er seine Vorlesungen vor und nach. Hierfür habe er eine umfassende Bibliothek aufgebaut, die ihm in dieser Form weder an der Uni noch in anderen frei zugänglichen öffentlichen Sammlungen zur Verfügung stehe. Diese enthalte über 10.000 Bücher, sowie Material aus deutschen, europäischen und amerikanischen Archiven, die für seine Forschungstätigkeit und zur Vorbereitung der Vorlesungen und Seminare von existenzieller Bedeutung seien. Die Forschungstätigkeit übe er ausschließlich im Arbeitszimmer aus. Was die Prüfungstätigkeit angehe, sei das Korrigieren der Prüfungsarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer deutlich stärker zu gewichten als die mündlichen Prüfungen. Vom Arbeitsumfang her entspreche die Tätigkeit im Arbeitszimmer ca. 80% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Er sei an vier Arbeitstagen, sowie am Wochenende und während der vorlesungsfreien Zeit dort ganzzeitig tätig.
Für die Betrachtung sind alle betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten zusammen zu fassen; bei mehreren Tätigkeiten kommt es also darauf an, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt aller Tätigkeiten bildet (so BFH). Der Mittelpunkt der Betätigung liegt dort, wo der Steuerpflichtige diejenigen Handlungen vornimmt und diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH IV R 71/00).
Bei einem Lehrer, Dozenten, oder Professor befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dort, wo der Unterricht stattfindet, also nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Dies gilt auch, wenn im Arbeitszimmer die Lehrkonzepte und Unterlagen erarbeitet werden.
Der Streitfall gibt keinen Anlass, von der diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Beschlüsse vom 16.08.2007 und vom 22.10.2007 abzuweichen. Von der qualitativen Gleichwertigkeit der im Arbeitszimmer geleisteten Arbeiten im Verhältnis zu der an der Hochschule erbrachten Arbeitsleistung ist gerade beim Grundtypus des Hochschullehrers nicht auszugehen.
Ein Unterschied zum Lehrer besteht beim Universitätsprofessor allerdings insoweit, als zu dessen Aufgaben auch die Forschung auf seinem Gebiet gehört; die Aufgaben Forschung und Lehre sind dabei regelmäßig - so auch im Falle des Klägers - gleichwertig. Diesen Unterschied hat der BFH jedoch - selbst wenn die Forschungstätigkeit zum großen Teil im Arbeitszimmer durchgeführt wird - nicht zum Anlass genommen, deshalb den qualitativen Mittelpunkt von der Universität in das Arbeitszimmer zu verlagern (zuletzt Beschlüsse vom 26.11.2008 und vom 22.10.2007. Dies ist auch nach Auffassung des Senats nicht geboten, da die Forschung keine vorrangige Aufgabe des Professors ist, sondern eine mit der Lehre gleichrangige.