Der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übungszimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht.
Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung des FG Köln, dass 2010 entschieden hatte, dass ein Übungszimmer eines Musikers grundsätzlich kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Die Revision wurde jedoch ausdrücklich zugelassen.
Streitig ist, ob die Aufwendungen eines angestellten Berufsmusikers für einen häuslichen Raum, in dem er für seine Auftritte probt, unbegrenzt oder nach den Regelungen über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur begrenzt als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Die Richter argumentierten wie folgt: Für die Beurteilung kommt nicht darauf an, dass das Übungszimmer nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist. Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übungszimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 € im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies derzeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
In ähnlicher Sachlage ist bereits das Verfahren VIII R 44/10 vor dem BFH anhängig (selbstständige Berufsmusikerin).