Rechtstipp im Sozialrecht
Welche Ansprüche haben Opfer der Loveparade-Katastrophe 2010?
I. Gesetzliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
Soweit im Rahmen der Loveparade-Veranstaltung Besucher Schäden, insbesondere gesundheitliche Schäden erlitten haben, besteht die Möglichkeit gemäß §§ 823 ff. BGB Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegenüber den verantwortlichen Schädigern geltend zu machen. Über Umfang und Höhe der Ersatzansprüche ist im Einzelfall zu entscheiden.
II. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13a SGB VII hat derjenige, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen Anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (hier gegebenenfalls Gemeindeunfallkasse) auf Übernahme der Heilbehandlungskosten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und sonstige ergänzende Leistungen, Verletztengeld, Verletztenrente. In diesem Zusammenhang haben auch Hinterbliebene Ansprüche auf Sterbegeld, Hinterbliebenenrente.
III. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) beruht auf der Erkenntnis, dass der Staat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung hat und deswegen für den Schutz seiner Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insb. Gewalttaten verantwortlich ist. Nach § 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen auf Antrag entsprechende Entschädigung, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff gegen sich oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter ermittelt wird. Allerdings müssen Nachweise über die Tat erbracht werden. Durch die Gewalttat muss ein gesundheitlicher Schaden entstanden sein. Die Anerkennung einer solchen Gesundheitsstörung ist nicht zeitlich begrenzt. Entschädigung wird wegen der aus der Gewalttat resultierenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschäden geleistet. Der konkrete Inhalt dieser Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges-Bundesversorgungsgesetz (BVG).