Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschied in einem Urteil vom 24.05.2010 (Az: L 10 P 10/08), dass Pflegekassen Umbaumaßnahmen auch im betreuten Wohnen zu übernehmen haben. Bislang haben die Pflegekassen dies bislang mit der Begründung verweigert, bei der Wohnung im betreuten Wohnen handele es sich nicht um das „individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen“. Das LSG bestätigte nun in dem rechtskräftigen Urteil, dass auch Pflegebedürftige in Einrichtungen des betreuten Wohnens bzw. Service-Wohnens Anspruch auf finanzielle Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) haben. Für jede Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung kann jeweils ein Zuschuss von bis zu 2.557,- € von der Pflegekasse gewährt werden. Ziel der Maßnahme ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder die selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Das LSG wies die Pflegekassen nun in deutlichen Worten darauf hin, dass es sich auch beim betreuten Wohnen bzw. Service-Wohnen um das „individuelle Wohnumfeld“ des Pflegebedürftigen handelt.
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