Rechtstipp im Sozialrecht
Pflege kann Elternunterhalt ersetzen
Das OLG Oldenburg traf am 14.1.2010 eine bislang einzigartige Entscheidung.
Nach dem am 14.1.2010 gefällten Urteil (Az: 14 UF 134/09) kann ein Kind die seinen Eltern gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung auch durch Betreuung und Pflege erfüllen. Das Gericht sieht diese Leistungen als Naturalunterhalt an. Daneben besteht demnach kein Anspruch auf Unterhalt in Form einer monatlichen Geldleistung. Damit entfällt auch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf einen Sozialhilfeträger übergehen könnte. Damit ist dem Sozialhilfeträger der Regress für Leistungen bei stationärer Pflege gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Kind verwehrt.
Erbringt ein unterhaltsverpflichtetes Kind gegenüber den pflegebedürftigen Eltern erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte im Sinne von § 94 III 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das gezahlte Pflegegeld noch deutlich übersteigen würden.
Verlangt ein Sozialhilfeträger den Ersatz von Hilfe zur Pflege von den unterhaltsverpflichteten Kindern, sollte nach dieser neuen Entscheidung zunächst einmal überprüft werden, ob die bereits geleistete Pflege als Naturalunterhalt berücksichtigt werden kann. Weigert sich der Sozialhilfeträger, diesen Naturalunterhalt anzuerkennen, muss der Sozialhilfeträger den geforderten Unterhalt vor dem Familiengericht gegenüber den unterhaltsverpflichteten Kindern einklagen.