rechtsanwalt.net
Sozialrecht

Lücke in der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit kann zum Wegfall des Krankengeldanspruches führen.

Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Der Anspruch auf Krankengeld endet bei Wegfall der Arbeitsunfähigkeit. Aber auch, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf einer befristet ausgestellten Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung erneut die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit (AU) bestätigt wird, kann die Weiterzahlung des Krankengeldes verweigert werden.

Eine Lücke in der Bescheinigung von AU kann damit zum Wegfall des Krankengeldanspruches führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 15.10.2014 (Az: S 5 KR 518/12) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ärztin des 1959 geborenen und zuvor arbeitslosen Klägers hatte für diesen mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt AU bescheinigt. Der letzte Tag der zuletzt ausgestellten Bescheinigung fiel auf einen Brückentag. Wider Erwarten war die Praxis der Ärztin an diesem Freitag nicht geöffnet, so dass sich der Kläger erst am darauffolgenden Montag bei seiner Ärztin vorstellte, um erneut AU bescheinigen zu lassen. Daraufhin stellte die beklagte Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein.

Versicherter muss vor Ablauf der Befristung mögliche erneute Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen Das Sozialgericht Detmold entschied: Das Gesetz sehe vor, dass der Anspruch auf Krankengeld erst mit Beginn des Tages entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt, so das Gericht. An diesem Tag muss eine Versicherung bestehen, die einen Anspruch auf Krankengeld vermittelt. Wenn die Dauer der AU zeitlich befristet wird, so muss der Versicherte vor Ablauf dieser Befristung – spätestens am letzten Tag – einen Arzt aufsuchen, der erneut AU feststellt, damit seine ursprüngliche Versicherung fortgeführt wird und er seinen Anspruch auf Krankengeld aufrecht erhält. Auf diese Gesetzeslage werden die Versicherten seitens der Krankenkassen mit der ersten Zahlung des Krankengeldes ausdrücklich hingewiesen. Etwas anderes kann, so das Sozialgericht, nur dann gelten, wenn der Arzt im Rahmen seiner (schriftlichen) Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.

Abstellen auf objektives Vorliegen einer AU widersprecht gesetzlichen Bestimmungen Das Sozialgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Allein auf das objektive Vorliegen von AU abzustellen, widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Das Risiko des fehlenden Nachweises werde ansonsten vollständig in die Sphäre der Krankenkassen verlagert. Je länger die Lücke in der bescheinigten AU sei, desto weniger Möglichkeiten bestehen im Nachhinein, das tatsächliche Vorliegen von AU festzustellen.

Beitrag teilen: LinkedIn Facebook X WhatsApp E-Mail
BS
Geschrieben von Bärbel Schönhof Rechtsanwältin · Rechtsanwaltskanzlei Schönhof · Bochum

Fall schildern — kostenlos Alle Rechtstipps des Autors

Weitere Rechtstipps von Bärbel Schönhof

Weitere Rechtstipps: Sozialrecht

Für Anwältinnen und Anwälte

Auch Ihr Rechtstipp kann hier stehen.

Tragen Sie Ihre Kanzlei ein und veröffentlichen Sie eigene Beiträge — mit Foto und Link auf Ihr Profil.

  • Bewertungs-Siegel für Ihre Website
  • Rechtstipps veröffentlichen
  • Anfragesystem für Ihre Website
Kanzlei kostenfrei eintragen → Für Anwälte kostenfrei — ohne Provisionen, ohne Laufzeit.

Ihr Schreiben wird gelesen …

Die KI erkennt Absender, Fristen und beantwortet erste Fragen — dauert einen Moment.