Rechtstipp im Sozialrecht
LSG Nordrhein-Westfalen: Lotteriegewinn wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnet
Der Lotteriegewinn eines Hartz-IV-Empfängers mindert
seinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil der Gewinn darauf als
Einkommen anzurechnen ist. Dies entschied das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen.
Der hilfebedürftige Kläger hatte in der Lotterie
"Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Der zuständige
Leistungsträger rechnete diesen Gewinn in zwei Monaten jeweils mit 250,00 € als
Einkommen an und verminderte insoweit das ALG II.
Zunächst in erster und nun auch in zweiter Instanz unterlag
der Kläger. Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
bestätigten, dass der Gewinn Einkommen ist und damit die Hilfebedürftigkeit des
Klägers verringerte.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2010, Aktenzeichen: L 19
AS 77/09
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