Das Sozialgericht Münster hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az: 6 P 135/10) einem Pflegebedürftigen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III zugebilligt, obwohl laut Gerichtssachverständigem der zeitliche Mindestpflegeaufwand nicht erreicht war. Dieser hatte einen Grundpflegebedarf von 232 Minuten ermittelt. Das Gericht begründet argumentiert, dass die Ermittlung des zeitlichen Pflegeaufwandes nach der derzeitigen Gesetzeslage, ausschließlich durch eine Schätzung erfolgen könne. Bei dem derzeit geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem mit ihm verbundenen Bemessungsfaktor Zeit handele es sich um nicht sicher fassbare Kriterien. Auch stellt das Gericht die Bedarfsgerechtigkeit des Einstufungssystems infrage, weil Behandlungspflege sowie Aufsichts- und Betreuungsbedarf ausserhalb der pflegerischen Verrichtungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Korrektur der Schätzung des Sachverständigen vorgenommen und dem Pflegebedürftigen die Leistung gem. Stufe III zugesprochen.
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