Rechtstipp im Sozialrecht
Keine Lottoscheine für Hartz IV-Empfänger
Das Landgericht Köln hat es der Lottogesellschaft Westlotto
aus Münster per einstweiliger Verfügung untersagt, Empfängern von
Arbeitslosengeld II die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.
Das Landgericht Köln erachtete die beantragte
einstweilige Verfügung für begründet, da es keine wirksame Begrenzung des
Wettspiels gebe, welche zur Vermeidung von Spielsucht geboten sei. Also dürften
in Lottoannahmestellen keine Lose oder sonstige Teilnahmemöglichkeiten für
Lotteriespiele mehr angeboten werden, wenn die Spieleinsätze in keinem
Verhältnis zu ihrem Einkommen stünden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts
insbesondere bei Hartz IV-Empfängern der Fall.
Für den Fall, dass eine Annahmestelle nun einen
Lottoschein eines Hartz IV-Empfängers entgegen nimmt, droht dem Unternehmen
laut Presseberichten nun in jedem einzelnen Fall ein Ordnungsgeld von bis zu
250.000 Euro.
Die Frage, ob und wie sich diese
Entscheidung kontrollieren lässt, bleibt indes offen. Gibt es bald die Pflicht,
einen Einkommensbescheid mit dem Lottoschein vorzuzeigen? Müssen Lottospieler
zuvor an Eides Statt versichern, nicht mehr Geld für den Lottoschein auszugeben,
als sie haben? Was ist am Monatsende, wenn bei vielen das Geld verbraucht ist?
Dürfen dann auch „Normalverdiener“ nicht einmal mehr ein Rubbellos erstehen?
Diese Entscheidung dürfte eher in
die Kategorie „Entscheidungen, die die Welt nicht braucht“ fallen als als ernst
zu nehmende Rechtsprechung angesehen werden zu können.
Landgericht
Köln, Beschluss vom 09.03.2011, 81 O 18/11
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