Rechtstipp im Sozialrecht
Hartz IV: Sanktionen nur möglich, wenn Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung konkret, verständlich, richtig und vollständig ist
Die
Eingliederungsvereinbarung soll helfen, zwischen Hilfebedürftigem und
Behörde eine klare Grundlage zu schaffen, auf der die Rückführung des
Hilfebedürftigen in Arbeit sowie dessen Förderung und Existenzsicherung
erfolgen soll. Was geschieht allerdings, wenn dem Arbeitslosen
Verletzungen der Eingliederungsvereinbarung vorzuwerfen sind.
Sanktionen? Sicher, aber nur, wenn er zuvor auf Folgen hingewiesen
worden ist.
Hierzu hat das Bundessozialgericht aktuell Folgendes gesagt:
„Die
in § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen
sämtlich voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer
Pflichtverletzung belehrt worden ist. Der 4. Senat des BSG hat bereits
entschieden, dass Rechtsfolgenbelehrungen konkret, verständlich, richtig
und vollständig sein müssen. (…)Auch
der erkennende Senat schließt sich dem an. Zu fordern ist insbesondere
eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall, sodass die Aushändigung
eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht. Diese
strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die
gravierenden Folgen des § 31 Abs 1 SGB II im Bereich der
existenzsichernden Leistungen zu. (…)
Schon
die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist,
dass die Rechtsfolgenbelehrung die Funktion haben soll, dem
Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche
unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch
die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden.
Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen (BT-Drucks
15/1516 S 61 (zu Abs 2)). Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat
das BSG entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung
für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein
und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot
zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten
Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete
Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das BSG den zwingenden formalen
Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem
übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den
Folgen einer Pflichtverletzung (insbesondere einer
sperrzeitbegründenden Arbeitsablehnung) zu warnen. Der Warnfunktion der
Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere
Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Der soziale
Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die
Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden
Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
typischerweise eine noch größere Rolle als bei den klassischen
Leistungen des Arbeitsförderungsrechts.
Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte
Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Die
Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zwar nicht lediglich mittels eines
gesondert ausgehändigten Merkblatts, sondern war Bestandteil der
Vereinbarung. Die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung wurden jedoch
nicht hinreichend konkret aufgezeigt. Die Belehrung erschöpfte sich
vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Damit
nannte sie eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu
den konkreten Pflichten der Klägerin aufwiesen. (…)“
Das Urteil bietet zudem eine ausführliche Wiedergabe vom Stand der Instanzrechtsprechung und Literatur zu dieser Frage.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 53/08 R, soeben erst veröffentlicht.