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    Michael Mink
    Kategorie:
    Sozialrecht
    Veröffentlicht:

    Hartz IV: Sanktionen nur möglich, wenn Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung konkret, verständlich, richtig und vollständig ist

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Michael Mink

    Die
    Eingliederungsvereinbarung soll helfen, zwischen Hilfebedürftigem und
    Behörde eine klare Grundlage zu schaffen, auf der die Rückführung des
    Hilfebedürftigen in Arbeit sowie dessen Förderung und Existenzsicherung
    erfolgen soll. Was geschieht allerdings, wenn dem Arbeitslosen
    Verletzungen der Eingliederungsvereinbarung vorzuwerfen sind.
    Sanktionen? Sicher, aber nur, wenn er zuvor auf Folgen hingewiesen
    worden ist.

    Hierzu hat das Bundessozialgericht aktuell Folgendes gesagt:

    „Die
    in § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen
    sämtlich voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer
    Pflichtverletzung belehrt worden ist. Der 4. Senat des BSG hat bereits
    entschieden, dass Rechtsfolgenbelehrungen konkret, verständlich, richtig
    und vollständig sein müssen. (…)
    Auch
    der erkennende Senat schließt sich dem an. Zu fordern ist insbesondere
    eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall, sodass die Aushändigung
    eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht. Diese
    strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die
    gravierenden Folgen des § 31 Abs 1 SGB II im Bereich der
    existenzsichernden Leistungen zu. (…)


    Schon
    die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist,
    dass die Rechtsfolgenbelehrung die Funktion haben soll, dem
    Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche
    unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch
    die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden.
    Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen (BT-Drucks
    15/1516 S 61 (zu Abs 2)). Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat
    das BSG entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung
    für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein
    und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot
    zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten
    Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete
    Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das BSG den zwingenden formalen
    Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem
    übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den
    Folgen einer Pflichtverletzung (insbesondere einer
    sperrzeitbegründenden Arbeitsablehnung) zu warnen. Der Warnfunktion der
    Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere
    Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Der soziale
    Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die
    Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden
    Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    typischerweise eine noch größere Rolle als bei den klassischen
    Leistungen des Arbeitsförderungsrechts.


    Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte
    Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Die
    Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zwar nicht lediglich mittels eines
    gesondert ausgehändigten Merkblatts, sondern war Bestandteil der
    Vereinbarung. Die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung wurden jedoch
    nicht hinreichend konkret aufgezeigt. Die Belehrung erschöpfte sich
    vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Damit
    nannte sie eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu
    den konkreten Pflichten der Klägerin aufwiesen. (…)“


     Das Urteil bietet zudem eine ausführliche Wiedergabe vom Stand der Instanzrechtsprechung und Literatur zu dieser Frage.

    Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 53/08 R, soeben erst veröffentlicht.



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