Rechtstipp im Sozialrecht
Elternunterhalt
Bei den niedrigen Renten und den immer teurer werdenden Pflegeheimen bekommen Kinder häufiger Post vom Sozialamt. In diesen Schreiben werden sie gebeten ihre Vermögenslage zu offenbaren. Ziel ist es die Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern, oft um ungedeckte Heimkosten auszugleichen, heranzuziehen.
Dieses Schreiben lässt viele unruhig schlafen, hat man doch Angst sich Verschulden oder sein Haus verkaufen zu müssen.
Die eigene und die finanzielle Absicherung der eignen Familie hat jedoch Vorrang. Für Unterhaltszahlungen muss sich niemand verschulden.
Entscheidend ist die Frage, wie viel Geld sie für den Elternunterhalt abzweigen können, ohne den eigenen Lebensstandart wesentlich zu gefährden.
Die oft schon mitgeschickten Formulare sind auszufüllen. Jedoch sollte einiges bedacht werden.
Zunächst ist zu klären, welcher Bedarf von dem Elternteil nicht gedeckt ist. Es ist zudem nachzuprüfen ob alle zu beantragenden Gelder auch beantragt wurden (Pflegegeld, Renten usw.).
Nach folgender Formel werden die Unterhaltszahlungen berechnet:
Einnahmen – abzüglich Ausgaben – abzüglich Freibetrag = freies Einkommen
Von diesem freien Einkommen werden 50% für den Elternunterhalt herangezogen.
Als Freibeträge zählen zurzeit für Alleinstehende 1.400 Euro inkl. 450 Euro Miete und für verheiratete 2.450 Euro.
Diese Beträge können sich erhöhen, wenn Kinder zu versorgen sind. Vorab sind zudem die notwendigen Aufwendungen abzuziehen. Diese Freibeträge sind ein Minimum. Eine Erhöhung ist möglich, wenn wirtschaftliche Verhältnisse diese Freibeträge als gering erscheinen lassen.
Zum Einkommen zählen grds. alle Einkunftsarten des Steuerrechts. Im Wesentlichen sind dies Einkünfte aus nicht selbständiger und selbständiger Arbeit, Renten, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung und land- und forstwirtschaftlicher Betrieb.
Es werden natürlich alle vernünftigen Abzüge berücksichtigt bei der Berechnung des Elternunterhaltes. Die Grenze liegt dort, wo wirtschaftlich unvernünftig gehandelt wird, oder bewusst Schulden gemacht werden, um sich den Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen.
Wichtig ist jedoch eine zeitliche Grenze zu beachten. Das Sozialamt hat zu respektieren, dass entsprechend der bisherigen Lebensführung Verpflichtungen eingegangen wurden, die auch weiterhin bedient werden müssen.
Erst nach dem Anschreiben des Sozialamtes, der sog. Rechtswahrungsanzeige, dürfen nicht unbedingt neue Verpflichtungen eingegangen werden.
Problematisch ist die Frage, welche Ausgaben vom Freibetrag bedient werden müssen und welche vom Einkommen in Abzug gebracht werden dürfen.
Ein Vorwegabzug vom Einkommen ist z.B. möglich bei:
Berufsbedingten Aufwendungen, Kindergarten- und Hortkosten, Zuzahlungen zu Medikamenten und Leasingraten für Privatfahrzeuge.
Eine weitere große Angst besteht bei der Frage, ob sein eigenes Vermögen verwertet werden muss, um den Elternunterhalt zu bezahlen.
Zunächst sollte sich verdeutlicht werden, was eigentlich zum Vermögen gehört.
Hierzu zählen: Eigentumswohnung, Ferienhäuser, Bankguthaben, Aktien und Wertpapiere, Antiquitäten, wertvoller Schmuck und Sammlungen, Sparguthaben und Lebensversicherung, sowie unbebaute Grundstücke.
Hiervon geschützt ist ein Vermögen in Höhe von 25.000 Euro, sowie das selbstgenutzte Familienheim (auch eine Beleihung nicht zumutbar), persönliche oder für den Beruf benötigte Gegenstände, das Familienauto und in die Altersvorsorge des Verpflichteten, seines Ehepartners und seiner Kinder gebundenes Vermögen.
Es ist nicht zumutbar und dadurch auch nicht hinnehmbar, dass ein Kredit aufgenommen werden muss, um den Elternunterhalt zu leisten.
In 4 Schritten wird das Verhältnis der Geschwister zu Leistungserbringung geklärt:
1. Die Bedürftigkeit und der Bedarf der Eltern wird ermittelt
2. Für jedes Kind wird individuell die Leistungsfähigkeit errechnet
3. Reicht die Leistungsfähigkeit aller Geschwister aus, den Bedarf zu decken, zahlt jeder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit.
4. Übersteigt die gemeinsame Leistungsfähigkeit der Geschwister den Bedarf, werden die jeweiligen Zahlungen im Verhältnis zur individuellen Leistungsfähigkeit gekürzt.
Sollten Sie eine Rechtswahrungsanzeige, demnach Post vom Sozialamt, erhalten, ist eine rechtzeitige Beratung zu empfehlen.
Rechtsanwältin Sabrina Kiefl
www.ra-kiefl.de