Rechtstipp im Sozialrecht
Deckenlifter – Hilfsmittel oder Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme?
Zuschüsse zu Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen gehören laut § 40 Abs. 4 SGB XI zum Leistungskatalog der Pflegekassen. Das Bundessozialgericht hat diese Maßnahmen in drei Gruppen eingeteilt (Urteil vom 12.6.2008 – Az. B 3 P 6/07 R):
Maßnahmen, die die Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Betroffenen anpassen, z. B. Absenken von Fenstergriffen etc.
technische Hilfen im Haushalt, z. B. Haltegriff, mit Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände
Maßnahmen, die mit der Gebäudesubstanz auf Dauer verbunden werden, z. B. Einbau einer Toilette oder Dusche, Verbreiterung von Türen, Entfernen von Schwellen.
Werden Deckenlifter zum Umsetzen der Betroffenen benötigt, sollte genau geprüft werden, welche weiteren Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen gleichzeitig erforderlich sind, da pro Maßnahme lediglich ein Zuschuß von 2.557,- € gewährt wird. In diesem Fällen ist es ratsam, eine mobile Variante des Lifters zu wählen, die nicht mit der Zimmerdecke verschraubt wird. Die mobile Variante ist als Hilfsmittel von der Krankenkasse gem. § 33 Abs. I SGB V zur Verfügung zu stellen, also nicht von der Pflegekasse.