Rechtstipp im Sozialrecht
BSG: Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
Leistungen für die
Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte sind nach den
geltenden Vorschriften des SGB II nicht vom Hilfebedürftigen über dessen
Regelleistungen zu erbringen, sondern zusätzlich zu diesen vom jeweiligen
Leistungsträger zu gewähren.
Soweit, so gut! Ein
zuvor Obdachloser beispielsweise hat also Anspruch auf Möbel, Waschmaschine
usw., wenn er eine Wohnung erstmalig bezieht. Zählt ein Fernsehgerät ebenfalls
dazu? Immerhin dürfte sich wohl in jeder deutschen Wohnung ein TV-Gerät
befinden.
Das
Bundessozialgericht sieht das nicht so, wie aus der Pressemitteilung zu dem am 24.02.2011
gesprochenen Urteil folgt.
Der beklagte Leistungsträger
sei nicht verpflichtet, als Erstausstattung für die Wohnung auch Leistungen für
ein Fernsehgerät zu erbringen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehörten nach
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohnraumbezogene Gegenstände,
die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden
Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich seien. Hierzu zähle ein
Fernsehgerät nicht. Es sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein
Haushaltsgerät. Dass ein Fernsehgerät zum täglichen Leben gehöre und etwa
95 % der Bevölkerung ein entsprechendes Gerät hätten, führe zu keiner
anderen Beurteilung. Freizeit, Informationsbedarf, Kommunikation – all das
müsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.
Da ein TV-Gerät
aber deutlich teurer ist als beispielsweise eine Kinokarte oder eine
Zeitschrift, ja augenscheinlich neu ohnehin mehr kostet, als der Regelsatz
ausmacht und auch gebraucht einen großen Teil dessen verschlingen würde,
besteht nur die Möglichkeit, die Anschaffungskosten als Darlehen vom
Leistungsträger zu erhalten. Auf eine entsprechende Vorschrift hat das BSG in
seiner Entscheidung ausdrücklich verwiesen.
Urteil
vom 24.02.2011, Aktenzeichen B 14 AS 75/10 R