Rechtstipp im Sozialrecht
BGH erschwert Rechtsdurchsetzung für finanzschwache Bürger weiter
Es ist eigentlich nichts Neues. Jedem Bürger soll der Rechtsweg offen stehen. So jedenfalls steht es im Grundgesetz. Damit der Gang zum Rechtsanwalt keine Frage des Geldes ist, können Ratsuchende mit wenig oder gar keinem Einkommen bei ihrem zuständigen Amtsgericht eine Beratungshilfe beantragen. Diese übernimmt bis auf einen möglichen Eigenbeitrag von zehn Euro die Kosten der Rechtsberatung, sofern sie denn bewilligt wird. Immer öfter aber wird entsprechend Hilfesuchenden diese aber verwehrt. Über die Ursachen kann man nur mutmaßen. Es wird vermutet, dass sich die Länder einerseits auf Kosten der Schwachen dem gewachsenen Kostendruck seit Einführung der Hartz-IV-Gesetze entziehen wollen, andererseits auf diese Weise den Kostendruck in der Justizverwaltung abbauen möchten. Das Ergebnis ist sicherlich fatal: Denen, die ohnehin schon nichts zum Leben haben wird dadurch auch noch der Zugang zur Justiz verwehrt. Hierdurch dürfte im Ergebnis schon ein Grundrecht immer mehr gefährdet sein.
Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis nun leider auch etwas mehr auf die gerichtliche Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgedehnt, indem er die Voraussetzungen der Gewährung erschwert hat. Denn mit Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 120/08 hat der BGH entschieden, dass eine bedürftige Prozesspartei nunmehr auch eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen hat. Hierfür komme sogar eine Verwertung durch Beleihung in Betracht. Dabei kann und muss der Prozesskostenhilfe-Antragsteller allenfalls noch zur Vermeidung dessen Umstände darlegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Lebensversicherung die einzig verbliebene Altersvorsorge des Bedürftigen ist.