Rechtstipp im Sozialrecht
Ab 01.08.2013 einklagbarer Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Ein- und Zweijährige
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz entschied bereits am 25.10.2102 in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 7 A 10671/12, dass die Stadt Mainz die Kosten für die Unterbringung eines zweijährigen Kindes in einer privaten Kindergrippe übernehmen muss, da für das Kind kein Platz mehr in einer Kindertagesstätte verfügbar war.
Vergleichbare Urteile drohen ab dem 01. August 2013 auch anderen Städten und Gemeinden, da derzeit noch rund 220.000 Kinderbetreuungsplätze - insbesondere im Westen Deutschlands - fehlen.
Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung ist auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt, das auch als "Kinder- und Jugendhilfegesetz" (KJHG) bezeichnet wird.
Hiernach haben Eltern ab dem 01.08.2013 schon für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagespflege.
Die Kommunen müssen also jedem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
Geschieht dies nicht, können alle Eltern klagen, deren Kinder das erste Lebensjahr vollendet und das dritte Lebensjahr nicht überschritten haben.
Von den Gerichten ist dann zunächst zu prüfen, ob tatsächlich bereits alle öffentlichen Betreuungsplätze ausgeschöpft sind.
Ist dies der Fall und sind die Kosten alternativer Betreuungsmöglichkeiten höher als die der kommunalen Betreuungsplätze, sind den Eltern die Mehrkosten der Betreuung durch private Betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmütter zu ersetzen.
Darüber hinaus können die betroffenen Eltern auch Schadensersatz verlangen, falls durch das alternative Betreuungsangebot zusätzliche Kosten wie etwa erhöhte Fahrtkosten entstehen.
Eltern mit Kindern der entsprechenden Altersgruppe sollten sich also je nach der Ausstattung mit kommunalen Kinderbetreuungsplätzen bereits frühzeitig über alternative Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind informieren und, soweit nötig, anwaltlichen Rat einholen, um den ab 01. August bestehenden Rechtsanspruch gerichtlich durchzusetzen.