Rechtstipp im Sozialrecht
1-€-Jobber: Erhalten Sie 'richtiges' Geld für richtige Arbeit!
Bundessozialgericht begründet Erstattungsanspruch für 1-€-Job, der nicht im öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich war.
1-€-Jobber klagen ordentliche Vergütung für ihre Tätigkeit ein.
Das Bundessozialgericht hat am 13. April 2011 entschieden, dass 1-€-Jobber, die zur einer Arbeitsgelegenheit herangezogen wurden, einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter haben können. Voraussetzung ist, dass der 1-€-Job nicht zusätzlich und nicht im öffentlichen Interesse war. Der 1-Euro-Jobber kann vom Jobcenter die tarifliche Vergütung als öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch verlangen. Lediglich für die Zeit bezogene Sozialleistungen sind abzuziehen.
In einem entschiedenen Fall wurde ein AlG-II-Empfänger für Umzugsservice, in einem anderen Fall für die „Aktion saubere Stadt“ herangezogen. Beide Tätigkeiten sind nach dem Bundessozialgericht nicht zusätzlich (BSG vom 13. April 2011; B 14 AS 98/10 G und 101/10 R).
Wer innerhalb der letzten 4 Jahre zu einem 1-€-Job herangezogen wurde, sollte sich rechtlich beraten lassen, um den Heranziehungsbescheid nachträglich anzugreifen und die Vergütung einzuklagen. Für die Betriebs- und Personalräte besteht so die Möglichkeit, die Verlagerung bezahlter Tätigkeiten auf Ein-€-Jobs zu verhindern.