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Schadensersatzrecht

Schadenersatz (Erwerbsschaden) nach Unfall

4 Min. Lesezeit 03.03.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.11.2010 ein Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und zurückverwiesen.

In dem zu entscheidenden Fall war eine junge Frau von einem Pferd getreten worden und erlitt schwerste Verletzungen im Bauchraum, aufgrund der sie dauerhaft erwerbsunfähig wurde. Da sie ein Studium abgeschlossen und mit den Vorbereitungen für eine Promotion begonnen hatte, machte sie geltend, dass sie nach deren Abschluss eine Stelle im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe BAT IIa erhalten und insofern eine monatliche Bruttoergütung von 4.500 € erzielt hätte. Nach Abzug von der Sozialversicherung läge ihr Schaden also bei 3.600,- € monatlich.

Demgegenüber hatte der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und die Tierhalterin u.a. vorgetragen, dass ein Mitverschulden vorliegt, die Geschädigte nach Abschluss der Ausbildung und Promotion relativ alt und daher fraglich sei, ob sie eine solche hochvergütete Stelle bekommen würde, zumal sie zwei Kinder habe und insofern auch der Abschluss der Promotion fraglich sei. Das angesetzte zukünftige Gehalt sei zu hoch.

Der BGH musste die Haftungsquote nicht prüfen, da die Revision insofern nicht zugelassen wurde. Es ging also allein um die Schadenshöhe.
Das Urteil war bereits insofern aufzuheben, als das vorinstanzliche Gericht mehr zugesprochen hatte, als beantragt worden war. Die Rente war nur befristet beantragt und konnte insofern nicht unbefristet zugesprochen werden.

Der BGH hob das Urteil auch hinsichtlich der Höhe des Erwerbsschadens auf. Unstrittig kann bei Feststehen der Haftung dem Grunde nach der Richter nach § 287 I ZPO die Höhe des Schadens schätzen. Es muss nicht der Vollbeweis erbracht werden. Es müssen aber die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung, die wesentliche Bemessungsfaktoren und Maßstäbe richtig zugrunde gelegt werden.
Beim Erwerbsschaden ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen und soweit möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose offen zu legen. Hieran sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls sich noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befand. Es ist von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose anzustellen, ggf. sind Unsicherheiten durch Abschläge zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall moniert das Gericht, dass sich der Richter der Vorinstanz über das Vorbringen des Schädigers bzw. der Beklagten hinweggesezt hat, ohne besondere eigene Sachkunde auszuweisen oder einen Sachverständigen beigezogen zu haben. So sei tatsächlich fraglich, ob die Geschädigte die Promotion abgeschlossen und eine so hoch dotierte Stelle erhalten hätte. In Hessen seien eine Vielzahl von Stellen gestrichen und teilweise nur Zeitverträge vergeben worden.

Weiterhin sei die Berechnung nicht ganz korrekt. Es müsse vom geschätzten Bruttoeinkommen ausgegangen werden und dann auf die konkreten Verhältnisse der Verletzten hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung sowie Lohnersatzleistungen von Drittleistungsträgern abgestellt werden. Eine pauschale Betrachtung führe regelmäßig zu falschen Ergebnissen. Ebenso müssten ggf. Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen ggf. berücksichtigt werden.

Fazit:
Die Berechnung des zukünftigen Erwerbsschaden ist eine Prognoseentscheidung und damit spekulativ. Ziel muss daher sein, alle für die Geschädigte des Unfalls sprechenden Ansatzpunkte vollständig zu ermitteln, vorzutragen und vor Gericht zu beweisen. Dies setzt eine erhebliche Kenntnis der Materie und eine aufwändige Beschäftigung mit dem konkreten Einzelfall voraus. Jede geringfügige Änderung der Berechnung oder höherer Sicherheitsabschlag wegen zu hoher Unsicherheit der Prognosse addiert sich im Laufe der Jahre auf mehrere tausen Euro Differenz auf.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Büro Cottbus und Hoyerswerda

www.rechtsanwalt-bk.de

Die Kanzlei verfügt über zwei Kollegen mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zu den Schwerpunkten gehört daher u.a. die Unfallregulierung, Schadenersatz, Erwerbsschaden, Schmerzensgeld, Bußgeld, Fahrerlaubnis - nicht nur in Hoyerswerda, Cottbus, Spremberg oder Senftenberg, sondern bundesweit. Herrn Bandmann wurde 2007 als ersten Anwalt in Hoyerswerda der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen.

Er berarbeitet weiterhin
vertieft das Arbeitsrecht und vertritt Sie als Anwalt etwa bei Kündigung, Abmahnung oder ausstehenden Lohn u.a. vor dem Arbeitsgericht in Cottbus, Bautzen oder Senftenberg.

Neben
dem Verkehrsrecht wird
insbesondere das Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht durch die Kollegin Krönert (Kanzleisitz in Cottbus, Kurs zum Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht erfolgreich abgeschlossen) bearbeitet.

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