Rechtstipp im Schadensersatzrecht
Auch „Reparatur ohne Auftrag“ ist zu bezahlen
Anspruch wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“
Werkstattkunden müssen ordnungsgemäß geleistete Reparaturarbeiten auch dann bezahlen, wenn sie hierfür keinen offiziellen Auftrag erteilt haben. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt in einem Urteil (11.2.2010, AZ: 1 U 84/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall reparierte eine Kfz-Werkstatt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ein defektes Auto. Der Wagenbesitzer weigerte sich jedoch die Reparatur zu bezahlen und begründete dies damit, dass er hierfür keinen offiziellen Auftrag erteilt habe. Daraufhin verklagte der Kfz-Betrieb den Autofahrer auf Zahlung der angefallenen Reparatur- und Materialkosten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt gab der klagenden Werkstatt Recht und verurteilte den Autofahrer zur Zahlung des Werklohns. Damit folgte das OLG dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Halle/Saale.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Laut Urteil ergebe sich der Anspruch der klagenden Werkstatt aus „ungerechtfertigter Bereicherung“ des Beklagten. Das Gericht bezog sich dabei auf § 818 Abs. 2 BGB. Demnach ist bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage ausgeführt werden, eine „übliche oder angemessene Vergütung“ als Wertersatz zu leisten.
Ungeachtet dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht in seinem Urteils-Tenor allerdings hervor, wie wichtig es für Kfz-Betriebe und Werkstätten sei, sich einen Reparaturauftrag vom Kunden schriftlich bestätigen zu lassen. „In der Praxis ist auch in der Hektik des Alltags dringend und durchwegs dazu anzuraten, mit Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Reparatur zu treffen. Der Auftrag ist vom Kunden unbedingt gegenzuzeichnen. Enthalten sein sollte nicht nur der Gegenstand der Beauftragung sein, sondern auch der zugrundeliegende Stundensatz der Reparaturwerkstatt.“ Nur so nämlich könnten eventuelle Schwierigkeiten wie im vorliegenden Fall vermieden werden.