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Reiserecht

Verbraucherschutz: Neues Reisevertragsrecht ab 1. Juli sorgt für Wirbel

Dieser Beitrag ist von 2018. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Ab dem 1. Juli 2018 gelten die neuen Regelungen im Reisevertragsrecht, die aufgrund der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 nun auch in Deutschland unter einigen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff. BGB), in Kraft treten. Ein Sprecher des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) äußerte dazu Bedenken im Hinblick auf die dadurch entstehenden Nachteile für Verbraucher: „Insgesamt bedeutet das Gesetz eine Verschlechterung für Verbraucher“. Ein wachsames Auge beim Buchen, sowie das Einholen juristischen Rates bei eventuellen Ansprüchen auf Schadensersatz scheint nun wichtiger denn je.

Nachteile für Nicht-Pauschalreisende: Reisevermittler haftet nur noch für Insolvenz

Nach dem derzeit noch bestehenden Reisevertragsrecht, sind Verbraucher, die im Reisebüro oder über Online-Portale für ihren Urlaub die verschiedenen Leistungen wie Flug, Hotel etc. individuell zusammenstellen, durch die Rechtsprechung geschützt: Sie erhalten ihr Geld zurück bei Insolvenz des Veranstalters und können Preisminderung bei Mängeln sowie Schadensersatz geltend machen. Dies wird durch die neuen Regelungen im Reisevertragsrecht künftig erschwert: Werden Leistungen durch den Vermittler einzeln in Rechnung gestellt, so haftet dieser nicht mehr für etwaige Mängel und kann dabei darauf verweisen, dass er nur bei Pauschalreisen für Mängel haften muss. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht dies äußerst kritisch: „Der Vermittler muss sich dann nur noch gegen Insolvenz versichern. Und das auch nur, wenn er Kundengelder entgegennimmt. Damit stehen Urlauber schlechter da als vor der Gesetzesänderung“.

Online-Buchungen: Urlauber besser geschützt – auch bei individuell zusammengestellten Leistungen

Aus Sicht des Verbraucherschutzes stellen die neuen Regelungen im Reisevertragsrecht aber zumindest für Urlauber, die ihre Buchung online tätigen, eine Verbesserung dar: Werden einzelne Leistungen wie beispielsweise der Flug oder ein Leihwagen, innerhalb von 24 Stunden durch Weiterklicken online gebucht, so haftet „der erste, bei dem gebucht wird und der auf die nächste Seite weiterleitet … für das gesamte Paket wie ein Pauschalreiseanbieter“.

Fazit: Verbraucher aufgepasst – Klauseln im Reisevertrag überprüfen lassen

Die neuen Regelungen im Reisevertragsrecht zeigen Vor- und Nachteile: Ferienhäuser, Ferienwohnung und auch Tagesreisen bis 500 Euro fallen nun nicht mehr unter das Reiserecht. Große Veranstalter bieten künftig aber auch Einzelleistungen mit Pauschalreiseschutz an. Verbraucher sind zwar bei Online-Buchungen besser geschützt, sollten aber wachsam sein, für welche Leistungen der Veranstalter oder Vermittler haftet. Der Vermittler muss nun mittels eines Formblattes genauestens darüber informieren, um welche Art von Reise es sich bei der jeweiligen Buchung handelt – für Verbraucher ist dies in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche enorm wichtig: Durchaus lohnenswert kann es sein, den Reisevertrag überprüfen zu lassen.

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Holger Bernd
Geschrieben von Holger Bernd Rechtsanwalt · BERND Rechtsanwälte · Duderstadt

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