Nach der neuesten Rechtsprechung im Reiserecht hat bei einer Flugverzögerung von mehr als 3 Stunden der Fluggast gegen die Fluggesellschaft unter gewissen Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch von 250,- bis 600,- € je nach Länge der Flugstrecke.
Der Bundesgerichtshof, Xa Zivilsenat, sprach in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009, AZ: C-402/07, in seinem Urteil v. 18.02.2010, AZ: Xa ZR 95/06 den Klägern Ausgleichszahlungen zu, da die beklagte Charterfluggesellschaft es zu vertreten hatte, dass die Kläger mit erheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen sind.
Die Beklagte berief sich auf Probleme an einem Triebwerk, so dass die Verspätung auf einen Umstand beruhe, der als außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 einzustufen wäre und damit eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten wäre.
Im wesentlichen wurde die Entscheidung des BGH wie folgt begründet
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annulierung eines Fluges befreien können (Sen. Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07)
Im Anwendungsbereich der EGV 261/2004 stehen Fluggästen nach Art. 7 bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b)
fallenden Flügen.
Zu beachten ist eine mögliche Kürzung um 50 % nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung für den Fall, dass ein Alternativflug dem Fluggast angeboten wurde und die weiteren Voraussetzungen unter Art. 7 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind.
Beachte
Selbst eine wesentliche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.