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    Erik Hauk
    Kategorie:
    Öffentliches Recht
    Veröffentlicht:

    Anfechtungfrist von Verkehrszeichen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Erik Hauk

    Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. 2. 2011, Az,: 5 S 2285/09).
    Die Anfechtungsfrist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, Az.: 3 C 37/09).
    Ein Verkehrsverbot und -gebot, das durch ein Verkehrszeichen ausgesprochen wird, ist ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung iSd. § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, BVerwGE 27, S. 181(182) und BVerwG, BVerwGE 59, S. 221 (224)). Gemäß § 43 VwVfG wird es gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO. Maßgeblich sind hier die Paragraphen 39 Abs. 1 und 45 Abs. 4 StVO. Sofern die Verkehrszeichen so aufgestellt und angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der gemäß § 1 StVO vorgeschriebenen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (BGH in NJW 1970, S. 1126 f.), entfalten sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, der von der Regelung betroffen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen geschieht oder mit Hilfe einer Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einem Prismenwender.
    Das bedeutet nicht, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginnt. Die Anfechtungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals von der Regelung des Verkehrszeichens Kenntnis erlangt. Jede andere Auslegung würde in Konflikt mit der Rechtsweggarantie durch Art. 19 Abs. 4 GG geraten, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Würde die Widerspruchsfrist für jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes ausgelöst, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz bezüglich der durch das Verkehrszeichen ausgesprochenen Regelung erlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt war konnte der Verkehrsteilnehmer mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) keinen Rechtsbehelf einlegen. Nach Ablauf eines Jahres (§ 58 Abs. 2 VwGO) wäre die einjährige Anfechtungsfrist abgelaufen.



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