Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Wiederbestellung des WEG-Verwalters ist ohne vorheriges Vergleichsangebot möglich
Vergleichsangebote anderer Verwalter müssen vor einer Wiederbestellung des Verwalters nicht eingeholt werden; vielmehr können die Eigentümer auch dann an dem bisherigen – bewährten – Verwalter festhalten, wenn er eine höhere Vergütung fordert als andere Verwalter.
Sachverhalt
Wohnungseigentümer hatten geklagt weil der bisherige Verwalter in der Eigentümerversammlung wiederbestellt worden war. Sie waren der Ansicht, es hätten vor der Neubestellung auch Alternativangebote eingeholt werden müssen.
Gründe (BGH, Urteil v. 1.4.2011, V ZR 96/10)
Die Anfechtungsklage hatte jedoch keinen Erfolg; die Wiederbestellung des Verwalters erfolgte ordnungsgemäß. Nur bei Neubestellungen sei es erforderlich, Alternativangebote einzuholen bzw. dann, wenn sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters geändert habe. Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die WEG, soweit sie mit ihm zurechtkommt, an dem Verwalter festhält, obgleich dieser etwas teuer ist als andere, aber seine Aufgabe gut macht.