Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Verjährung
Sämtliche wechselseitigen Abwicklungsansprüche der Vertragsparteien nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses unterliegen der sechsmonatigen Verjährung des § 548 BGB. Dies ist eine Besonderheit des Mietrechts und wird vor dem Hintergrund der ansonsten deutlich längeren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch häufig übersehen.
Diese Vorschrift erfasst alle Ersatzansprüche des Vermieters etwa aus vertragswidrigem Gebrauch oder der Verletzung der Obhutspflicht und dem Anspruch auf Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen bzw. dem Schadensersatz wegen deren Unterlassung, wie auch sämtliche Folgeregelungen.
An Mieteransprüchen fallen unter § 548 BGB zum Beispiel der Schadensersatzanspruch des Mieters oder Aufwendungs- bzw. Verwendungsansprüche.
Für den Vermieter beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 548 I BGB grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache, unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Der Vermieter muss durch die Veränderung der Besitzverhältnisse zu seinen Gunsten in die Lage versetzt werden, sich ungestört ein umfassendes Bild vom Mietobjekt zu verschaffen.
Für den Mieter beginnt die Verjährungsfrist nach § 548 II BGB mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses.
Zu beachten ist, dass die Verjährung durch gewisse gesetzlich näher bestimmte Umstände gehemmt sein kann. Auch besteht für die Vertragspartei trotz der Verjährung von Ansprüchen noch die Möglichkeit mit den Gegenforderungen des Anspruchsgegners aufzurechnen.