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Miet- und Wohneigentumsrecht

Tierhaltung in der Mietwohnung

1 Min. Lesezeit 21.02.2011
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In seinem Urteil vom 18.03.2011, Az. 6 S 269/09 hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Haltung von Hunden, Katzen oder anderen Tieren, die nicht mehr als Kleintiere anzusehen sind, nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen darf, wenn dies im Mietvertrag so vorgesehen ist.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter anderen Mietern der gleichen Wohnanlage bereits die Haltung von Hunden oder Katzen erlaubt hat.

Der Mieter ist dennoch weiter an den Mietvertrag und das dort geregelte Zustimmungserfordernis gebunden. Der Mieter kann aus der Tatsache, dass der Vermieter bereits anderen Mieter die Haltung von Hunden oder Katzen erlaubt hat, keine Rechte für sich herleiten.

Darüber hinaus ist der Vermieter in seiner Entscheidung, ob er der Tierhaltung zustimmt, völlig frei und kann die Zustimmung auch verweigern.

Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass der Vermieter bereits in anderen Fällen seine Zustimmung erteilt hat. Es tritt keine Bindungswirkung zulasten des Vermieters ein.

vgl. LG Köln, Urteil vom 18.03.2011, Az. 6 S 269/09

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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