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Miet- und Wohneigentumsrecht

Räum- und Steupflicht für den Mieter ?

3 Min. Lesezeit 20.12.2010
Dieser Beitrag ist von 2010. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Der Winter ist wieder in Deutschland eingekehrt. So erfreulich dies für viele auch sein mag birgt er auch mit sich bildenden Glatteis auf Gehwegen von an Grundstücken angrenzenden öffentlichen Straßen die Gefahr von Stürzen von Passanten und damit verbundenen erheblichen Schadenersatzforderungen des Geschädigten.

Spätestens, wenn ein Passant auf dem Gehweg vor dem Grundstück Ihrer Mietwohnung stürzt und ihr Vermieter auf eine Klausel Ihres Mietvertrages hinweist, in welcher die Räum- und Streupflicht von Ihnen als Mieter als übernommen vereinbart wurde und deshalb der Schaden von Ihnen zu tragen wäre, stellt sich die Frage ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.

Aber auch für diejenigen, die sich - rein vorsorglich - über die Rechtslage erkundigen wollen, könnte nachfolgendes interessieren:

Eigentlich ist die Straßenreinigung, insbesondere das Räumen und Streuen der Gehwege von an Grundstücken angrenzenden öffentlichen Straßen Aufgabe der Gemeinden.

Diese können jedoch durch Ortssatzung die Reinigungspflicht, insbesondere der Gehwege auf den Anlieger, also in erster Linie auf den Grundstückseigentümer (in den meisten Fällen Ihren Vermieter)übertragen. Hierzu befugt sind die Gemeinden in Bayern durch das sog. Bayerische Straßen und Wegegesetz (vgl. Art. 51 IV, V BayStrWG)

In Regensburg ist dies z.B. durch die Verordnung über die des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung)geregelt.

Ob Ihr Vermieter, als Eigentümer Ihres Mietobjekte, formularvertraglich - also im Kleingedruckten der AGB Ihres Mietvertrages - diese Pflicht wirksam auf Sie als Mieter übertragen kann, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen.

Eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter in einem Formularmietvertrag oder im Falle einer solchen Regelung in der Hausordnung, welche Bestandteil eines Mietvertrages, wird z.B. vom OLG Frankfurt bejaht, während das OLG Dresden hieran zweifelt (vgl. OLG Frankfurt, WuM 1988, 399; zweifelnd OLG Dresden, WuM 1996, 553, 555).

Einigkeit besteht jedoch, dass individualrechtlich - z.B. in einer separaten handschriftlichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter - die Verkehrssicherungpflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht, auf den Mieter abgewälzt werden kann.

Als Vermieter empfiehlt es sich daher die Übertragung der Räum- und Streupflicht in einer separaten Vereinbarung aufzunehmen.

Besteht eine solche Regelung lediglich in einer Hausordnung, auf welche lediglich im Mietvertrag hingewiesen wurde, ist diese lediglich dem Mietvertrag als loser Bestandteil beigefügt oder auf der Rückseite abgedruckt und nicht unterschrieben worden, soll es sich - nach der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) um eine sog. überraschende Klausel nach § 305 c BGB handeln, die unwirksam ist.

Im Falle einer Haftung ist ebenfalls, ggfs. ein Mitverschulden des Passanten zu berücksichtigen.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich insbesondere aus der jeweiligen gemeindlichen Verordnung, welche ohneweiteres - meistens im Internet - durch die Gemeinde veröffentlicht ist bzw. zumindest der Inhalt im wesentlichen wiedergegeben wird.

Zu den Reinigungsarbeiten gehören, wenn nichts besonderes zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde, das Sauberhalten des Hauseingangs, der Zuwege zum Hof und Garten und des Zugangs zu den Mülltonnen sowie die Reinigung des Bürgersteigs.

Der Umfang der Reinigungsarbeiten ist dabei immer unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu sehen.

Entscheidend sind somit die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Dies deshalb, da

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