Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
modernisierungsbedingte Mieterhöhung auch bei fehlender Ankündigung zulässig
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine seit langem häufig umstrittene Frage geklärt:
Gemäß § 559 BGB ist der Vermieter berechtigt, wohnwerterhöhende
Modernisierungen in Form einer Mieterhöhung auf den Mieter umzulegen.
Strittig war bisher oft, ob diese Umlagemöglichkeit eine
entsprechende vorherige ausdrückliche und detaillierte schriftliche
Ankündigung voraussetzt.
Hier hat der BGH nunmehr Klarheit geschaffen:
Danach kann ein Vermieter die Miete auch dann erhöhen, wenn er eine
Modernisierungsmaßnahme zwar tatsächlich durchgeführt, aber nicht vorher
gegenüber dem Mieter angekündigt hat.
Der BGH stellte insoweit klar, dass die vorherige Ankündigung nur
Bedeutung hat und Voraussetzung ist für die Duldungspflicht gemäß § 554
Abs. 3 BGB, nicht aber für die Möglichkeit einer
modernisierungsbedingten Mieterhöhung gemäß § 559 BGB.
Viele Gerichte haben dies in der Vergangenheit anders gesehen, so
dass durch diese neue klarstellende Rechtssprechung des BGH die
Situation sich für Vermieter deutlich günstiger gestaltet.
(BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az: VIII ZR 164/10)