Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Mietrückstand
Mietrückstand
Der Mietrückstand ist einer der häufigsten Kündigungsgründe im Mietrecht.
Bereits bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten ist eine außerordentliche und fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB in Verbindung mit § 569 BGB gerechtfertigt. Diese kann ohne Abmahnung erfolgen und ist sofort wirksam. Zu beachten ist jedoch, dass der Schuldnerverzug in Höhe von zwei Monatsmieten tatsächlich gegeben sein muss. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Mieter mit Gegenansprüchen aufrechnen kann.
Im Wohnraummietrecht gibt es eine Sonderregelung zu Gunsten des Mieters. Dieser hat die Möglichkeit die rückständigen Mieten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zu zahlen. Sollte er seine Verbindlichkeiten erfüllen, so muss er zwar die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen, doch darf er die Wohnung weiter nutzen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er von dieser Möglichkeit innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal Gebrauch gemacht hat.
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