Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Mietminderung
Eine Wohnung wird wegen ihres speziellen Wohnwerts gemietet und der Vermieter ist verpflichtet, diesen Wohnwert zu erhalten. Entsteht ein Mangel, der ihn verringert, dann ist die Miete automatisch solange gemindert, bis der ursprüngliche Wohnwert wiederhergestellt ist. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Mieter den Mangel nicht schuldhaft selbst verursacht hat.
Nach dem Gesetz kann das Mietminderungsrecht ausgeschlossen sein, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte und die Wohnung nicht unter Vorbehalt angenommen wurde oder der Mangel wegen grober Fahrlässigkeit des Mieters unbekannt geblieben ist.
Bei einem Mangel, der erst nach Vertragsabschluss auftritt, wird das Minderungsrecht verwirkt, wenn der Mieter den Vermieter nicht unverzüglich in Kenntnis setzt. Ist dies jedoch geschehen, dann ist der Mieter berechtigt, vom Zeitpunkt der Mitteilung bis zur Beseitigung des Mangels den Teil von der Miete abzuziehen, um den der Wohnwert durch den Mangel verringert worden ist.
Mängel der Mietsache berechtigen zudem nicht nur zur Mietminderung. Werden sie vom Vermieter nicht beseitigt, kann der Mieter nach erfolgter vergeblicher Mahnung und Fristsetzung den Mangel selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern oder mit der Miete verrechnen. Neben dem Recht die Miete zu mindern, besteht gegebenenfalls das Recht auf Schadensersatz und das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.
Hat der Mangel eine fristlose Kündigung seitens des Mieters zur Folge, müssen vom Vermieter auch die Kosten für die Beschaffung und den Bezug einer neuen Wohnung ersetzt werden.
Eine besondere Herausforderung stellt die Einschätzung der konkreten Höhe der Minderung dar. Sie richtet sich jeweils nach der Beeinträchtigung, welche sich stets nur den konkreten Umständen entnehmen lässt. Die Minderungshöhe sollte regelmäßig durch Urteile mit vergleichbaren Sachverhalten belegbar sein. Zu beachten ist auch, dass dem Mieter für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die gerügten Mängel darlegen und beweisen muss.
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