Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Mietminderung wegen Flächenunterschreitung auch bei möblierter Wohnung zulässig
Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 2. März 2011, Az: VIII ZR 209/10 ) eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.
Bereits nach der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des BGH besteht für den Mieter ein Minderungsrecht, sofern sich herausstellt, dass die in einem Mietvertrag angegebene Gesamtfläche einer Wohnung tasächlich um mehr als 10 % abweicht. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun auch auf möbliert vermieteten Wohnraum erweitert.
Im entschiedenen Fall ging es um eine vollständig möblierte und mit umfassendem Hausrat eingerichtete Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug letztlich jedoch nur 44,3 m². Der Mieter verlangte nach Feststellung dieser Abweichung vom Vermieter eine entsprechende Minderung der Kaltmiete sowie teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte bisherige Mietzeit. Der Vermieter lehnte dies überwiegend ab und vertrat die Ansicht, dass in der Kaltmiete auch die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden sei, weshalb nur ein geringerer als der vom Mieter geltend gemachte Minderungsbetrag und Rückzahlungsanspruch geschuldet sei. Wegen der dadurch in Streit stehenden Differenz erhob der Mieter sodann Klage.
Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst nur teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hatte sodann die hiergegen gerichtete Berufung des klagenden Mieters zurückgewiesen, weshalb der Mieter Revision zum BGH einlegte.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter letztlich vollständig Recht und hob die untergerichtlichen Entscheidungen daher wieder auf. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgeführt, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Nach Ansicht des BGH ist die von einer entsprechenden Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.