Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2010 entschieden, dass eine Minderung der Miete wegen Flächenabweichung, d.h. einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der Wohnfläche, die im Mietvertrag angegeben ist, von mehr als 10 % dann nicht möglich ist, wenn im Mietvertrag ausdrücklich geregelt wurde, dass die angegebene Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Mietvertrag vereinbart, dass die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl nicht zur Beschreibung bzw. Festlegung der vermieteten Wohnung dienen sollte.
Hintergrund dieser Klausel war offenbar die Rechtsprechung des BGH zur Flächenabweichung bei Mietwohnungen.
Der
BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Abweichung zwischen der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche und der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10 % zulasten des Mieters, ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Mietsache vorliegt.
Nach
der Rechtsprechung des BGH ist in der Flächenabweichung insbesondere ein Mangel zu sehen, weil die Angabe einer Quadratmeterzahl im Mietvertrag regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist.
Haben
die Parteien, wie im vorliegenden Fall, jedoch ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung der Mietsache dienen soll, liegt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
Dies
hat zur Folge, dass eine Flächenabweichung von mehr als 10 % in diesem Fall gerade kein zur Minderung führender Mangel der Mietsache ist.
Vgl. BGH VIII. Zivilsenat, Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 306/09
Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480
Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
http://www.mietrecht-schwetzingen.de
http://www.mietrecht-anwalt.info
http://www.anwalt-betriebskosten.de
http://www.wohnungseigentum-anwalt.de