Lange Zeit war es umstritten, ob unrichtige Angaben der Wohnfläche im Mietvertrag zu Ungunsten des Mieters als Zusicherung oder bereits als Mangel der Mietsache zu werten ist und ab welcher Wohnflächenunterschreitung von einem Mangel auszugehen ist, welcher zu einer Mietminderung berechtigt.
Mit dieser Fragestellung hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.03.2004 auseinandergesetzt und folgendes festgestellt:
„Weist eine gemietete Wohnung tatsächlich eine Wohnfläche auf, die erheblich unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, so kann dieser Umstand einen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F...darstellen. …Ein abweichendes Flächenmaß ist im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F...dann erheblich, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt.“ (Quelle: BGH Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03)
Die Minderung bemisst sich hierbei nach der prozentualen Flächenabweichung, wobei die Wesentlichkeitsgrenze von 10% hierbei nicht herausgerechnet wird.
Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen auch für Geschäftsraummietverhältnisse (BGH Urteil vom 04.05.2005 – XII ZR 254/01, NZM 2005, 500).
Erst kürzlich wurde höchstrichterlich entschieden, dass die obig dargestellten Grundsätze grds. auch für möbliert vermietete Wohnungen gelten:
Leitsatz des BGH:
„Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.“ (Quelle: BGH Urteil vom 02.03.2011 – VIII ZR 209/10)