Die durch den Vermieter beabsichtigte Erhöhung der vertraglich vereinbarten Miete, ist häufig Anlass für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Um Streitigkeiten entgegen zu wirken kann es für den Vermieter sinnvoll sein, sich mit dem Mieter auf eine Erhöhung der Miete zu einigen.
Scheitert eine solche Einigung, weil der Mieter sich nicht auf eine Erhöhung der Miete einigen möchte, bleibt dem Vermieter die Möglichkeit, sofern nicht eine Index- oder Staffelmiete vereinbart wurde, ein sogenanntes Mieterhöhungsverlangen zu erklären.
Dieses Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter stets in Textform zu erklären und Bedarf der Begründung.
Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens kann der Vermieter auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder auf die Miete für vergleichbare Wohnungen verweisen, wobei hier die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen ausreichend ist.
Die konkrete Umsetzung eines Mieterhöhungsverlangens ist jedoch deutlich aufwändiger als die obige Darstellung der Möglichkeiten zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens vermuten lässt.
Daher kann dem Vermieter nur abgeraten werden, ein Mieterhöhungsverlangen in Eigenregie zu formulieren.
vgl. § 558a BGB
Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
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