Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Mieter kann die Zahlung der Kaution verweigern, solange der Vermieter ihm kein Kautionskonto benennt
In einem Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. VIII ZR 98/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Mieter solange ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution geltend machen kann, bis ihm der Vermieter ein den Regelungen des § 551 Abs. 3 BGB entsprechendes Konto benannt hat.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Mieter hatten von ihrem Vermieter eine Wohnung für monatlich EUR 1.000,00- zuzüglich Nebenkosten angemietet. Zudem hatten sie im Mietvertrag vereinbart, daß sie an den Vermieter eine Barkaution von EUR 2.000,00- bezahlen, die bei der Übergabe der Wohnung an den Vermieter fällig war.
Bei der Wohnungsübergabe bezahlten die Mieter jedoch nicht. Weiteren Zahlungsaufforderungen hielten sie entgegen, der Vermieter möge ein Konte benennen, daß den Anforderungen der Regelungen des § 551 Abs. 3 BGB entspricht.
Der Vermieter vertrat die Auffassung, daß er dazu aufgrund der Regelungen des Mietvertrages nicht verpflichtet sei, die Mieter vielmehr die Kaution in bar zu bezahlen hätten. Deshalb unterließ er auch die Angabe eines Kontos und kündigte statt dessen das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos.
Das Amtsgericht wies die dann folgende Räumungsklage ab, das Landgericht gab ihr statt.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf.
Zur Begründung führte er aus, daß kein Grund ersichtlich sei, den Mieter zu beginn des Mietverhältnisses schlechter zu stellen als in dessen Verlauf.
Der Vermieter hat unabhängig von der vereinbarten Anlageform die Kaution des Mieters getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Zwar enthält die Regelung des § 551 Abs. 3 BGB keine Bestimmung, daß die Kaution ausschließlich auf ein insolvenzfestes Konto einzuzahlen sei. Allerdings ist der Grund dieser Regelung der, im Fall der Insolvenz des Vermieters die Kaution des Mieters zu schützen. Deshalb besteht kein Grund, diesen Schutz nicht von Anfang an des Mietverhältnisses zu gewährleisten, sondern eine Lücke insoweit entstehen zu lassen, indem der Mieter die Kaution in bar an den Vermieter bezahlt.
Das würde dann dazu führen, daß der Mieter zur eigenen Absicherung den Vermieter zum Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der Kaution auffordern müsste. Soweit kein Nachweis erfolgt, müsste er dann entweder an den Mieten ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder klagen. Dafür gäbe es allerdings keinen Grund.
Zudem sei es für den Vermieter auch keine unangemessene Belastung, wenn er nach der Aufforderung des Mieters ein Kautionskonto gemäß den Regelungen des § 551 Abs. 3 BGB benennt, auf das der Mieter dann die Kaution einzahlt. Ein solches Konto müsse er ohnehin nach der Kautionszahlung einrichten.