Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Kündigung einer Mietwohnung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig?
Grundsätzlich kann ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos gem. § 543 BGB kündigen, soweit der Mieter die Mieten nicht zahlt. In dem vom BGH unter dem 04.02.2015, Az. VIII ZR 175/14, zu entscheidenden Fall war die Besonderheit zu klären, ob ein vom Mieter unverschuldeter Zahlungsrückstand - hier die fehlende Zahlung durch das Sozialamt - ebenfalls die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung eröffnet.
Der BGH hat dies ausdrücklich bejaht; dem Verzugseintritt des Mieters steht nicht entgegen, dass er auf Sozialleistungen angewiesen war und auch diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwieric´gkeiten des Schuldners auch dann nicht von den Folgen des Zahlungsverzuges, wenn sie unverschuldet herbeigeführt wurden. Vielmehr hat jedermann ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.