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    Karsten Horn
    Kategorie:
    Miet- und Wohneigentumsrecht
    Veröffentlicht:

    Keine Beeinträchtigung durch Holzofen des Nachbarn - Nachbar hat Beeinträchtigungen hinzunehmen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Karsten Horn

    Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz vom 24.03.2010 unter dem Aktenzeichen 1 A 10876/09.OVG hat ein Nachbar die von einem privat betriebenen Holzofen ausgehende Belästigung hinzunehmen, wenn dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Nutzung rechtmäßig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte der Bezirksschornsteinfeger die Vereinbarkeit des Betriebs des Holzofens mit den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich bestätigt. Vor diesem Hintergrund konnte ein Anspruch auf Stilllegung des Ofens durch den Nachbarn nicht durchgesetzt werden. Nach der vorbezeichneten Entscheidung hatte der Kläger keinen Anspruch auf Einschreiten durch die Behörde. Bei Einhaltung von Emissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege eine Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei deren Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Dies gelte auch für die Nutzung eines nahegelegenen Wohnhauses, es sei denn, es liege ein atypischer Fall vor, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten notwendig mache. Hierbei handele es sich jedoch um Ausnahmefälle. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz hat bei dieser Gelegenheit auch klargestellt, dass ein solcher Ofen bestimmungsgemäß auch täglich genutzt werden kann.



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