Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Kautionsbürgschaft von "Deutscher Kautionskasse"
Mietrecht:
AG Bocholt Urteil vom 10.05.2011
Der Vermieter muss die von seinem Mieter angebotene Kautionsbürgschaft einer so genannten Kautionskasse nicht in jedem Fall akzeptieren.
Nachdem ein Mieter mit seiner Kautionszahlung in Verzug geraten und von seinem Vermieter abgemahnt worden war, bot der Mieter dem Vermieter eine „Moneyfix“ - Mietkaution der Deutschen Kautionskasse an. Der Vermieter lehnte ab und sendete die Bürgschaftsurkunde an seinen Mieter zurück. In der folgenden Zahlungsklage wendete der Mieter ein, die von ihm angebotene Kautionsbürgschaft einer namhaften Versicherung sei einer Bankbürgschaft gleichwertig anzusehen. Die Zahlungsklage des Vermieters hatte Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichtes war die als Bürge auftretende Versicherungsgesellschaft nicht mit einer Bank gleichzusetzen. Das Gericht verwies auf in den Jahren 2009/ 2010 veröffentlichte Aufsätze zu dem noch jungen Geschäftsmodell einer Mietkautionsbürgschaft auf Basis einer Versicherung.
Zum einen habe sich das Geschäftsmodell noch nicht hinreichend bewiesen und sei zumindest in einer ersten Anlaufphase am Markt gescheitert. Da die Gebühren für die Kaution jährlich zu zahlen sind, sei bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung das Aufkommen der Folgegebühren für den Kautionsanbieter nicht als gesichert anzusehen. Die Einlagen bei Versicherungen seien zudem, anders als bei Banken, nicht durch einen Einlagensicherheitsfond gesichert. Aus Sicht des Bürgen sei die Bürgschaft nicht durch werthaltige Sicherheitsleistungen unterlegt. Das Geschäftsmodell der Kautionskasse bestehe gerade darin, eine eigene Bonitätsprüfung des Mieters vorzunehmen und dessen Liquidität zu schonen, und zwar zu Lasten jährlicher Provisionszahlungen.