Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Gutgläubiger Erwerb eines unwirksamen – aber im Grundbuch eingetragenen – Sondernutzungsrechts möglich
Ein im Grundbuch eingetragenes – gleichwohl aber nicht wirksam zustande gekommenes Sondernutzungsrecht – kann von einem gutgläubigen Erwerber eines Miteigentumsanteils wirksam erworben werden.
Sachverhalt
Einem Wohnungseigentümer war durch die Eigentümergemeinschaft nachträglich in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht dahingehend eingeräumt worden, dass ihm entsprechend durch Eintragung im Grundbuch die Nutzung eines Kellerraums erlaubte. Umstritten war, ob die nachträgliche Einräumung des Sondernutzungsrechts wirksam war. Nach Verkauf und Übergabe des Miteigentumsanteils machte der neue Eigentümer die Herausgabe des Kellerraums an ihn geltend, was ihm die übrigen Wohnungseigentümer unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der seinerzeitigen Vereinbarung verwehrten. Hiergegen klagte der neue Eigentümer.
Gründe (LG München I, Urteil vom 14.02.2011 - 1 S 15864/10)
Das Landgericht München gab der Klage statt und sprach dem Kläger einen Herausgabeanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu. Da das Sondernutzungsrecht entsprechend § 10 III WEG im Grundbuch eingetragen worden war, das Grundbuch einen sogenannten „öffentlichen Glauben“ gemäß § 892 BGB genießt und der neue Eigentümer bei Übergabe des Eigentums nichts von einer möglichen Unwirksamkeit des Sondernutzungsrechts wusste, hat dieser das Recht gutgläubig erworben. Nach Auffassung des Landgerichtes sei entscheidend, dass ein einmal im Grundbuch eingetragenes Recht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 891 BGB teilnehme und somit- trotz Unwirksamkeit – gutgläubig erworben werden kann.