Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
Im Laufe eines Mietverhältnisses wird einem Vermieter das Recht zu einer Mieterhöhung eingeräumt, was ihm ermöglicht, die Miete an eine allgemeine Preissteigerung anzupassen.
Gemäß § 557 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können die Vertragsparteien im laufenden Mietverhältnis eine Mieterhöhung vereinbaren.
Von Vermieterseite kann eine Mieterhöhung nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist geregelt in den §§ 558 bis 558 e BGB. Voraussetzung für diese Form der Mieterhöhung ist, dass die bisherige Miete in dem Zeitpunkt, in dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB). Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder wegen gestiegener Nebenkosten bleiben dabei außer Betracht. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart worden ist. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält:
• er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Sachverständigen-Gutachten
• oder auf 3 Vergleichswohnungen berufen,
• er kann eine Mieterhöhung aber auch mit dem örtlichen Mietspiegel begründen;
• durch die Mietrechtsreform (01.09.2001) hinzu gekommen sind zwei weitere Begründungsmittel: der sog „qualifizierte Mietspiegel“ und die Mietdatenbank.
Besondere Bedeutung kommt einem qualifizierten Mietspiegel zu. Zwar kann der Vermieter bei Existenz eines solchen Mietspiegels ein anderes Begründungsmittel wählen, doch muss er in dem Mieterhöhungsschreiben auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels hinweisen. Dem qualifizierten Mietspiegel kommt nach dem Gesetz die Vermutungswirkung zu, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegelt (§ 558 d Abs. 3 BGB).