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Miet- und Wohneigentumsrecht

Erhöhung der Miete

1 Min. Lesezeit 06.05.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Miete ist ein häufiger Grund für Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter.

Die rechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Erhöhung der Miete liefert § 557 BGB.

Danach können die Parteien während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete vereinbaren. Des Weiteren können die Vertragsparteien künftige Änderungen der Miethöhe als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren, sodass bei Steigerung der Lebenshaltungskosten oder nach Zeitablauf eine automatische Mieterhöhung eintritt.

Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 BGB, 559 BGB und 560 BGB verlangen. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

Die oben dargestellten Möglichkeiten zur Erhöhung der vereinbarten Miete sind im BGB abschließend geregelt. Eine Regelung, welche zum Nachteil des Mieters vom Leitbild des Gesetzes abweicht, ist unwirksam.

vgl. § 557 BGB

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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