Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Eigenbedarf
Ein Vermieter kann dem Mieter den Wohnraum kündigen und das Mietverhältnis beenden, wenn er die Wohnung für sich selbst benötigt.
Nach § 573 II Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dieser Kündigungsgrund wird allgemein als „Eigenbedarf“ bezeichnet.
Grundsätzlich ist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs zunächst auf die Interessenlage des Vermieters abzustellen, was sich bereits aus dem grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrecht heraus begründet. Der Vermieter ist berechtigt, immer dann zu kündigen, wenn er oder seine Familienangehörigen mit konkreten und nachvollziehbaren Gründen die vom Mieter innegehaltene Wohnung beansprucht. Die Überprüfung dieser Gründe bildet regelmäßig den Kernbereich der anwaltlichen Prüfung. In diesem Zusammenhang gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes eine Rolle spielen.
Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Ist dies nicht der Fall oder ist die Angabe nicht ausreichend konkret, wird die Kündigung unwirksam und der Vermieter kann dies auch nicht durch das Nachschieben von Gründen heilen. Er ist auch nicht berechtigt, Gründe auszutauschen. Er darf diese jedoch im Nachhinein ergänzen und genauer bestimmen.
Das Gericht überprüft im Prozess ausschließlich die im Kündigungsschreiben genannten Gründe. Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses festgestellt, dass die gekündigte Wohnung für die Person, für die sie freigemacht werden soll, vollkommen ungeeignet ist, dann gibt es keine nachvollziehbaren, vernünftigen Gründe, warum die bisherigen Mieter aus der jetzigen Wohnung ausziehen sollen.
Sollte die Eigenbedarfskündigung rechtens sein, jedoch für den betroffenen Mieter eine besondere Härte darstellen, so hat dieser gegebenenfalls die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen.
Eine Eigenbedarfskündigung kann für den Vermieter sehr riskant sein, da er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig macht, wenn der Eigenbedarf gar nicht bestand, sondern nur vorgetäuscht wurde. Sie sollte daher immer sorgfältig vorbereitet werden.
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