Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
BGH lockert Mieterschutz bei Verwertungskündigung
Der u.a. für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat der Revision von durch Erbschaft zu Eigentümern eines vermieteten Einfamilienhauses gewordenen Klägern stattgegeben, die gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB dem Mieter gekündigt hatten.
Die zwei Vorinstanzen hatten die Räumungsklage abgewiesen, weil nach ihrer Auffassung die Vorrausetzungen für eine Verwertungskündigung nicht gegeben seien. Die Kündigung könne nur erfolgen, wenn der neue Eigentümer durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert sei und dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleide. Ein solcher wirtschaftlicher Nachteil kann nicht aus der Gegenüberstellung des Kaufpreises des Grundstückes im vermieteten und im unvermieteten Zustand hergeleitet werden.
Dem trat jetzt der BGH entgegen. Es kann nicht ein erheblicher Nachteil schon deshalb verneint werden, weil die Kläger das Grundstück als Erben bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und seit dem Eintritt in das Mietverhältnis keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Dies würde darauf hinaus laufen, dass die Eigentümer dauerhaft Verluste ohne Verwertungsmöglichkeiten hinzunehmen hätten. Das ist mit dem Eigentumsgrundrecht (Artikel 14 Abs.1 GG) unvereinbar (BGH v. 8.6.11 - VIII ZR 226/09 -).