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Miet- und Wohneigentumsrecht

Betriebskostenabrechnung – Einsichtnahme in Belege

1 Min. Lesezeit 31.05.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Im Rahmen der Erteilung der Betriebskostenabrechnung kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über die Frage der Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 24.3.2011, Az. 3 S 348/10 entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die kostenbelege am Ort der Mietwohnung hat, wenn der Sitz des Vermieters vom Ort der Mietwohnung weit entfernt ist.

In dem durch das LG Freiburg entschiedenen Fall betrug die Entfernung zwischen dem Ort der Mietwohnung und dem Sitz des Vermieters über 400 km.

Das Landgericht hat weiter entschieden, dass sich der Mieter nicht auf die Übersendung von Fotokopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, verweisen lassen muss.

Damit folgt das LG Freiburg einer bereits weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Mieter Einsicht am Mietort jedenfalls dann verlangen kann, wenn Mietort und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt sind.

Ab welcher Entfernung zwischen Ort der Mietsache und Sitz des Vermieters ein Recht zur Einsichtnahme am Mietort anzunehmen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Hier sind insbesondere auch Fragen der Zumutbarkeit entscheidend.

vgl. LG Freiburg Urteil vom 24.3.2011, 3 S 348/10

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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