Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung an Wohnungseigentümer und geschiedenen Ehegatten ist Zustimmung des Verwalters erforderlich
Eine Ausnahmebestimmung, wonach eine Zustimmung nach § 12 WEG im Falle der Veräußerung an einen Ehegatten entbehrlich sein soll, gilt nicht für geschiedene Ehegatten.
Sachverhalt
Eine Miteigentümerin einer Eigentumswohnung wollte ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch durchsetzen. Für eine solche Veräußerung war jedoch gemäß der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Nur ausnahmsweise war eine solche Zustimmung jedoch entbehrlich. Nämlich dann, wenn eine Veräußerung an einen Ehegatten vorliegt. Im vorliegenden Fall war das im Eigentum der Wohnung stehende Ehepaar jedoch bereits rechtskräftig geschieden; die Ex-Ehefrau wollte ihre Miteigentumsanteile an der gemeinsamen Wohnung auf ihren geschiedenen Ehemann übertragen. Da das Grundbuchamt die vorherige Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG verlangte, erhob die Ex-Ehefrau Beschwerde beim zuständigen Gericht.
Gründe (KG, Beschluss v. 01.03.11, Az. 1 W 57/11)
Das Kammergericht wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass das Grundbuchamt zu Recht die Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG verlangt habe. Dieses umfasse nämlich auch die nur teilweise Veräußerung von Wohnungseigentum – auch an eine Person, die bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Zwar soll 12 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft insbesondere davor schützen, dass unerwünschte Personen in ihre Gemeinschaft eindringen, jedoch sei diese Vorschrift in ihrer Zielrichtung letztlich nicht auf außenstehende Dritte beschränkt. Das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Verhinderung einer Veräußerung an persönlich oder finanziell unzuverlässige Erwerber bestünde auch im Hinblick auf Mitglieder, die bereits Mitglied der Gemeinschaft sind. Dies insbesondere, weil diese Person mit dem Hinzuerwerb weiterer Miteigentumsanteile auch höhere Lasten- und Kostenpflichten übernehme und zudem größeren Einfluss auf die Beschlussfähigkeit und Abstimmungsergebnisse nehmen könne. Da die Beteiligten aufgrund der Scheidung auch keine Ehegatten mehr seien, läge auch ein Ausnahmetatbestand, wonach die Zustimmung des Verwalters entbehrlich wäre, nicht vor. Die „verwandtschaftliche“ Beziehung, innerhalb derer einer Person besonderes Vertrauen entgegengebracht würde, sei vorliegend gerade nicht mehr gegeben. Vielmehr habe eine Veräußerung von Miteigentumsanteilen ihren Schwerpunkt nicht mehr in der persönlichen Bindung, sondern darin, das Wohnungseigentum wirtschaftlich zu verwerten.