Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Beendigung eines Mietverhältnisses bei Personenmehrheit auf Mieterseite - Aufhebungsvertrag
Es wird oft gefragt, ob ein Mitmieter bei einem Mietverhältnis, welches von mehreren Mietern gemeinsam begründet wurde, einseitig aus dem Mietverhältnis austreten kann.
Dies muss aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit nein beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kündigung eines Mietverhältnisses, welches durch mehrere Mieter gemeinsam begründet wurde, von allen Mietern im Ganzen gegenüber dem Vermieter zu kündigen. Dies setzt voraus, dass alle Mitmieter die Kündigung gegenzeichnen müssen. Eine Kündigung nur eines Mitmieters gegenüber dem Vermieter ist aus diesem Grunde bereits formell unwirksam. Eine Kündigung durch einen Mitmieter beendet daher das Mietverhältnis nicht teilweise, beschränkt auf die Person des Kündigenden. Dies kann nur als ein Angebot an den Vermieter ausgelegt werden einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen, der das Mietverhältnis zu den übrigen Mitmietern unberührt lässt. Wenn demnach ein Mitmieter aus dem gemeinsamen Mietverhältnis austreten möchte, muss ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Austretenden, dem Vermieter und den übrigen Mitmietern abgschlossen werden.
Ein Anspruch auf einen Aufhebungsvetrag des Mitmieters gegenüber dem Vermieter besteht aber grundsätzlich nicht, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass er alle solventen zahlungspflichtigen Schuldnder im Mietverhältnis hält. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann sich aus dem Grundsatz von Treu- und Glauben und Zumutbarkeitserwägungen etwas anderes ergeben.
Ein Anspruch besteht nur gegen den Partner einer Lebens- und Wohngemeinschaft, dass dieser bei der Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirkt. Rechtlich würde dies die gemeinsame Beendigung des Mietverhältnisses bedeuten, sofern sich der Vermieter mit einem Aufhebungsvertrag nicht für einverstanden erklärt.