Rechtstipp im Miet- und Wohneigentumsrecht
Anspruch auf Mängelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 104/09, entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der laufenden Mietzeit nicht der Verjährung unterliegt.
Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters im Sinne des § 535 I S.2 BGB handelt es sich um eine Dauerverpflichtung. Der Vermeiter ist verpflichtet die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine diesbezügliche Verpflichtung kann während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verjähren.
Dies bedeutet, dass ein Mangel, welcher dem Vermieter angezeigt wurde, auch noch nach Jahren auf Verlangen des Mieters durch den Vermieter im Wege der Mängelbeseitigung behoben werden muss, sofern das Mietverhälnis zwisschenzeitlich nocht nicht beendet wurde. Die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entsteht während des Zeitraums des Mietverhältnisses ständig neu.
Als Fazit ist anzuführen, dass im laufenden Mietverhälntis der Anspruch auf Mängelbeseitigung gerade nicht der Verjährung unterliegt.