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Miet- und Wohneigentumsrecht

Anbieten einer freien Wohnung bei Kündigung wegen Eigenbedarf?

2 Min. Lesezeit 13.09.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Eine berechtigte Eigenbedarfskündigung greift in die Lebensführung eines Mieters besonders stark ein.
Aus diesem Grund ist der Vermieter angehalten diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist.

Besitzt der Vermieter eine oder mehrere (Miet-)Wohnungen im selben Haus, in derselben Wohnanlage, welche leer steht / stehen bzw. bereits vom Mieter der Alternativwohnung gekündigt wurden, muss er diese dem Mieter zur Vermietung anbieten.

Das Anbieten einer solchen Alternativwohnung durch den Vermieter ist jedoch in zweierlei Hinsicht begrenzt:
Zum einen beschränkt sich das Anbieten einer vergleichbaren Alternativwohnung auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnungsanlage des gekündigten Mietobjektes befindliche freie oder gekündigte (Miet-)Wohnung, d.h. eine (Miet-)Wohnung in einem anderen dem Vermieter gehörigen Haus oder Wohnanlage muss nicht angeboten werden.

Zum anderen muss der Vermieter nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des gekündigten Mieters eine Alternativwohnung im vorgenannten Rahmen anbieten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Urteil vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07 wieder bestätigt:

„Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs hat der Vermieter dem Mieter nur bis zum Ende der Kündigungsfrist eine ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten."

(BGH Urteil vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07 (Pressemitteilung))

Dies bedeutet, dass auch für den Fall, dass der Mieter der Alternativwohnung bereits ordentlich gekündigt hat, das Mietverhältnis mit dem Mieter der Alternativwohnung beispielhaft nur einen Monat nach Ablauf länger ist als die Kündigungsfrist des (wegen Eigenbedarf) gekündigten Mietverhältnisses dennoch der Vermieter nach Ablauf letzterer Frist die Alternativwohnung hiernach nicht mehr anbieten muss.
Als Grund hierfür verweist der BGH darauf, dass der Mieter seine Wohnung bereits zu einem Zeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist) geräumt haben muss, zu welchem die Alternativwohnung noch nicht frei ist.

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