Rechtstipp im Medizinrecht
Privatversicherte haften für Heilpraktiker ohne Zulassung
Privat Krankenversicherte erhalten grundsätzlich mehr Leistungen als gesetzlich Versicherte. Allerdings leben sie auch etwas gefährlicher. Unter Umständen kann nämlich die private Krankenversicherung auch noch nach Jahren Leistungen zurückfordern.
Eine Münchnerin ließ sich zwischen Mai 2009 und Februar 2010 mehrmals von einer Heilpraktikerin behandeln. Ihre Krankenversicherung erstattete dafür Kosten von knapp 1.900 €.
Durch Zufall erfuhr die Versicherung jedoch, dass die Heilpraktikerin keinen Praxissitz angemeldet hatte. Daraufhin verlangte die Versicherung die Leistungen von der versicherten Patientin zurück.
Rechtlicher Hintergrund hierfür ist § 3 Heilpraktikergesetz, nachdem die Ausübung der Heilkunde „im Umherziehen“ untersagt ist.
Die Versicherte weigerte sich zu zahlen. Die Krankenversicherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Dort wurde die Versicherte tatsächlich verurteilt, die Kosten der Versicherung zu erstatten.
Da die Heilpraktikerin keine Praxis gehabt habe, sondern lediglich nach vorheriger Vereinbarung von Dritten ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden sei, läge eine verbotene „Heilkunde im Umherziehen“ vor. Da die Heilpraktikerin somit ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung und die Versicherung müsse keine Kostenerstattung leisten. Entsprechend konnte die Versicherung die Zahlung von der Patientin zurückverlangen.
Versicherten ist zu empfehlen, beim Arzt oder Heilpraktiker gegebenenfalls nachzufragen, um nicht den Versicherungsschutz zu riskieren.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.2.13, 132 C 20532/11