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    Sabine Westermann
    Kategorie:
    Medizinrecht
    Veröffentlicht:

    G-BA verankert Grundsätze des Nikolausbeschlusses

    Veröffentlicht von: Rechtsanwältin Sabine Westermann

    Mit Beschluss vom 20.01.2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erstmals die vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Nikolausbeschluss (1 BvR 347/98) aufgestellten Kriterien in die Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung und Methoden vertragsärztliche Versorgung sowie in seiner Verfahrensordnung verankert. Der G-BA hat klargestellt, dass die Grundsätze des Nikolausbeschlusses auch auf solche Methoden Anwendung finden, die vom G-BA bereits nach § 135 Abs. 1 oder § 137c SGB V ausgeschlossen wurden. Der Beschluss bedarf noch der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.



    Im Nikolausbeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht 2005 es als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar eingestuft, wenn eine ambulante neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode bei einer



    - lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit,

    - für die eine allgemein anerkannte, und medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und

    - für die eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf spürbare Linderung durch Anwendung der neuen Behandlungsmethode besteht,



    von der Finanzierung durch die GKV ausgeschlossen wird.



    Unklar war zunächst, ob diese Kriterien auch auf Methoden anzuwenden seien, die bereits vom G-BA aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen waren.



    Wieso der G-BA über fünf Jahre brauchte, um diese Klarstellung zu treffen, bleibt offen. Das BSG (B 1 KR 24/06 R) hatte sich bereits am 07.11.2006 gegen eine Anwendung der Grundsätze des Nikolausbeschlusses auf vom G-BA ausgeschlossene Methoden ausgesprochen.



    Circa ein Jahr später hat das BVerfG (1 BvR 2496/07) mit Beschluss vom 29.11.2007 in den Leitsätzen darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Kriterien des Nikolausbeschlusses auch in einem Fall anzuwenden, in welchen eine neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Das BVerfG lässt die Frage jedoch für den, dem Beschluss zugrundeliegenden konkreten Fall, offen. Die 8. Kammer des SG Stuttgart (S 8 KR 7849/09 ER) greift die Frage des BVerfG in ihrer Entscheidung vom 05.02.2010 auf und entscheidet sich für eine Anwendung der Grundsätze des Nikolausbeschlusses für den Fall, dass eine Methode bereits vom Leistungsumfang der GKV ausgeschlossen ist.



    Aufgrund dieser Tatsachen wäre eine Klarstellung durch den G-BA im Jahre 2007 spätestens jedoch im Jahre 2008 angebracht gewesen. Zwischenzeitlich kann diese Problematik bereits vielmehr als geklärt betrachtet werden.



    Ob die Verankerung der Grundsätze des Nikolausbeschlusses in die Regelwerke des G-BA Auswirkungen für eine höhere Sensibilität im Spannungsverhältnis zwischen Kollektivnutzen und Individualnutzen medizinischer Leistungen haben wird, darf bezweifelt werden.



    Offen bleibt weiterhin, was mit jenen Patientensubgruppen passiert, die zwar an einer schweren Erkrankung leiden und deren Lebensqualität nachhaltig eingeschränkt ist, die jedoch durch das Raster der evidenzbasierten Medizin fallen und gleichzeitig (noch) nicht den hohen Kriterien des Nikolausbeschlusses genügen.



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