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Medizinrecht

Einverständniserklärung für ärztliches Abrechnungszentrum bei Minderjährigen

Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Vor kurzem hat ein Landgericht ein Urteil verkündet, wonach der Vater eines minderjährigen Kindes nicht verpflichtet sei, dem Rechenzentrum die Rechnung für eine ärztliche Behandlung des Kindes zu bezahlen. In den Entscheidungsgründen wird insbesondere ausgeführt, dass die die Abtretung an das Rechenzentrum unwirksam gewesen sei, weil vorliegend nicht beide Elternteile die Einverständniserklärung abgegeben hätten.

Das Landgericht urteilte hierbei als Berufungsgericht. Das Ausgangsgericht hatte diese Frage noch komplett anders gesehen und die Zahlungspflicht des Vaters bejaht. Auch das Landgericht war sich seiner rechtlichen Einschätzung nicht ganz sicher, sodass es die - bei dem Streitwert eigentlich nicht vorgesehene - Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen hat. Ob nun tatsächlich Revision eingelegt wurde, entzieht sich unserer Kenntnis, da wir an dem Rechtsstreit nicht beteiligt waren. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob sich durch die landgerichtliche Entscheidung die Rechtslage bei der ärztlichen Abrechnung insoweit geändert bzw. verschärft hat. Dies auch deshalb, da dies teilweise in Veröffentlichungen zu dem Thema aktuell so vorgebracht wird.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich durch das angesprochene Urteil- losgelöst davon, dass eine lediglich landgerichtliche und damit keine obergerichtliche Entscheidung dies schon perse nicht leisten könnte - nach unserem Dafürhalten die Rechtslage NICHT verändert/verschärft hat.

Vielmehr war und ist es schon immer so, dass BEIDE Eltern GEMEINSAM das Sorgerecht ausüben, d.h. sie vertreten das Kind gemeinschaftlich, siehe § 1629 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch immer BEIDE die Einwilligungen für das Kind erteilen müssen (, es sei denn, es ist der seltene Fall der „Gefahr im Verzug“.) Diese gemeinschaftliche Vertretung betrifft aber nicht nur das Einverständnis zur Abtretung an ein Rechenzentrum, sondern letztlich alle Rechtsgeschäfte im täglichen Leben des Kindes im Wirtschaftsleben generell bzw. in der Praxis.

Nun ist es aber – und dies weiß jeder, der selbst Kinder hat – gerade NICHT so, dass nun ständig bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft bzw. jeder einzelnen Aktivität des Kindes tagtäglich beide Eltern ausdrücklich zusammen die Erklärungen für das Kind abgeben und immer beide alles unterschreiben. Dies wäre ja auch schlicht nicht praktikabel (und auch nicht im Sinne des Kindes, dessen Aktivitäten und hier sogar Heilbehandlungen massiv blockiert wären, da nun einmal die Eltern nicht immer beide zugegen sein können).

Deshalb ist doch vernünftiger Weise darauf abzustellen, wie eine solche Vertretung des Kindes regelmäßig im gesellschaftlichen Leben tatsächlich abläuft. Regelmäßig ist es in den Familien hierbei doch so, dass ein Elternteil zur Zeit des Arztbesuches oder eines anderen Rechtsgeschäfts/einer Aktivität des Kindes arbeitet und der andere nicht. Derjenige, der gerade nicht arbeitet, kümmert sich eben nach interner Absprache um solche Sachen wie Arztbesuche, Vereinssport etc. während dieser Zeit alleine. Dann muss er aber auch berechtigt sein, dort alleine (Willens-) Erklärungen für das Kind abzugeben. Dies auch deshalb, da in zumindest in einer funktionierenden Familie Aktivitäten / Arztbesuche zwischen den Eltern immer auch abgestimmt werden. Bei ärztlichen Heilbehandlungen kommt hinzu, dass die Familienmitglieder ja auch oft gemeinsam krankenversichert sind, was ebenfalls eine gemeinsame Abwicklung erfordert.

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist nach unserem Dafürhalten auch aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der andere Elternteil (zumindest konkludent) den Elternteil, der auch willentlich alleine mit dem Kind zum Arzt geht, intern dazu bevollmächtigt hat, das Kind dort auch alleine zu vertreten bzw. alles Übliche – und dazu gehört heutzutage auch die Einschaltung eines Rechenzentrums bei der Abrechnung- dort zu veranlassen. Sonst würde ja auch der anwesende und in Angelegenheiten des Kindes doch naturgemäß besonders gewissenhafte Elternteil nicht einfach so eine Erklärung für das Kind unterschreiben. Genauso dürfte dies defacto in 99,9 % der täglichen Fälle sein, sodass es dort auch keinerlei Probleme gibt; die Abrechnung ist daher korrekt.

Genau hier unterscheidet sich übrigens auch der Sachverhalt, welcher der eingangs angesprochenen landgerichtlichen Entscheidung zu Grunde lag:

  • Hier war es nämlich so, dass der Vater schlüssig vorgebracht hatte, seiner Frau bereits in der Vergangenheit ausdrücklich untersagt zu haben, Einverständniserklärungen für Rechenzentren abzugeben. Auch waren die Umstände der (bewussten?) Unterzeichnung der Einverständniserklärung durch die Ehefrau unklar bzw. streitig. Dies alles ist eine absolute Ausnahmekonstellation und spricht in der Tat gegen eine konkludente Bevollmächtigung des anwesenden Elternteils (hier: Frau) durch den abwesenden Elternteil (hier: Mann).
  • Zudem war auch die Rechnungstellung des beteiligten Rechenzentrums in dem vom Landgericht entschiedenen Fall mehr als kurios: Zunächst hatte man noch dem minderjährigen Kind selbst eine Rechnung geschickt (!), was den Vater sodann – zu Recht – zu einer entschiedenen Zurückweisung dieser Forderung bewegte. Im Verlauf der schriftlichen, durchaus wohl auch intensiv geführten Auseinandersetzung mit dem Vater hat man sich dann dazu entschieden, einfach auf den Vater umzufakturieren. Nachdem der Vater aber in dem entschiedenen Fall unstreitig nie mit dem Kind in der Praxis vorstellig war (sondern die Frau) und der Vater auch nie irgendetwas unterschrieben (Kostenplan etc.) geschweige denn überhaupt Kenntnis von der Behandlung des Kindes hatte, war daher schon die Fakturierung an den Vater an sich aus unserer Sicht unzutreffend.

Insofern hat das Rechenzentrum nach unserem Dafürhalten den vom Landgericht entschiedenen Rechtsstreit - zwar ggfs. mit anderer Entscheidungsbegründung, aber im Ergebnis - zu Recht verloren. Als Präzedenzentscheidung für die Abrechnungen bei Minderjährigen in der Arztpraxis im Allgemeinen taugt diese Einzelfallentscheidung aber ganz offensichtlich NICHT.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Wer ganz auf „Nummer sicher“ gehen möchte, der sollte schon früher und sollte ebenso auch heute – gerade, weil die Eltern ja auch verstritten getrennt lebend oder geschieden sein könnten - die Einverständniserklärung zur Abtretung genauso wie dann konsequenter Weise auch ALLE anderen Patientenerklärungen und – aufklärungen von beiden Eltern ausdrücklich bestätigen lassen. Dies wäre aber geradezu ein organisatorischer Gewaltakt und daher nach unserem Dafürhalten nur bei entsprechenden, konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall sachgerecht.

Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt

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Michael Wagner
Geschrieben von Michael Wagner Rechtsanwalt · Stuttgart · Filderstadt

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